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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Mai 2019 - 8:31

Studierende mit Behinderung, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat das Bundessozialgericht am 04.04.2019 entschieden (Az.: B 8 SO 12/17 R). 
Das BSG hat entschieden, dass behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten können.
Zwar war dem BSG eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als nach § 14 SGB IX zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich.
Das BSG hat aber darauf verwiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "Grundbedürfnisses des Wohnens" dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe seien Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch bestehe, abgedeckt werden könne. Verbleibe aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, seien zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drückten sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 8/2019 v. 04.04.2019

Siehe: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=04.04.2019&Aktenzeichen=B 8 SO 12%2F17 R]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=04.04.2019&Aktenzeichen=B%208%20SO%2012%2F17%20R[/url]
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2510/
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