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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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Eine Abgrenzung von Leistungen zur sozialen Rehabilitation von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen, sondern nach dem Leistungszweck.
BSG Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 5/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und an ihren Ursachen an (§ 42 Abs. 1 SGB IX n. F.). Leistungen zur sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf ab, die Person, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt ist, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder einer Person, die in die Gesellschaft integriert ist, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten ist. Die Beseitigung oder Milderung der sozialen Folgen einer Behinderung steht im Mittelpunkt dieser von einem individualisierten Förderverständnis geprägten Hilfe.
Wenn eine Petö-Therapie auf eine Förderung des Laufens, Stehen und Sitzens eines mehrfachbehinderten Schülers abzielt, indem in diesem Rahmen auf eine Stärkung und Lockerung der Gelenke sowie der Muskulatur hingewirkt wird, knüpft diese Maßnahme unmittelbar an eine bestehende Krankheit und ihren Ursachen an. Diese Leistung dient hiermit nicht dem Ziel der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO, soziale Folgen einer Behinderung in Bezug auf die Erlangung einer Schulbildung zu beseitigen oder zu mildern.
Weder ein Sozialhilfe- noch ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Finanzierung einer sog. konduktiven Therapie nach Petö. Hier handelt es sich um kein verordnungsfähiges Heilmittel (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation setzen an der Krankheit selbst und an ihren Ursachen an (§ 42 Abs. 1 SGB IX n. F.). Leistungen zur sozialen Rehabilitation zielen hingegen darauf ab, die Person, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-) Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt ist, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, oder einer Person, die in die Gesellschaft integriert ist, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten ist. Die Beseitigung oder Milderung der sozialen Folgen einer Behinderung steht im Mittelpunkt dieser von einem individualisierten Förderverständnis geprägten Hilfe.
Wenn eine Petö-Therapie auf eine Förderung des Laufens, Stehen und Sitzens eines mehrfachbehinderten Schülers abzielt, indem in diesem Rahmen auf eine Stärkung und Lockerung der Gelenke sowie der Muskulatur hingewirkt wird, knüpft diese Maßnahme unmittelbar an eine bestehende Krankheit und ihren Ursachen an. Diese Leistung dient hiermit nicht dem Ziel der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i. V. m. § 12 Nr. 1 EingliederungshilfeVO, soziale Folgen einer Behinderung in Bezug auf die Erlangung einer Schulbildung zu beseitigen oder zu mildern.
Weder ein Sozialhilfe- noch ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen der gesetzlichen Pflicht zur Finanzierung einer sog. konduktiven Therapie nach Petö. Hier handelt es sich um kein verordnungsfähiges Heilmittel (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2493/
Willi S
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