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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 28 März 2019 - 13:31

Orientierungssatz ( Redakteur )


Kurzfassung:
1. Nach der Rechtsprechung des BSG haben die Regelungen in einem Verwaltungsakt, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben wie in einer Eingliederungsvereinbarung zu erfolgen (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 42/15 R ).

2. Durch die Änderungen des § 15 SGB II zum 1.8.2016 soll ua die Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden; dies soll vielmehr im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Vereinbarung sein (vgl BT-Drucks 18/8041 S 37).

3. Demgemäß ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein "bis auf weiteres" geltender Verwaltungsakt von hinreichenden Ermessungserwägungen getragen ist. Rechtlich zu beanstanden ist hier jedoch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte entgegen § 15 Abs 3 Satz 1 SGB II keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung ihrer Inhalte treffen und insbesondere keinen spätesten Zeitpunkt dafür benennen.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_03_21_B_14_AS_28_18_R.html

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2490/
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