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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gem. § 17 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden und damit für den vorliegenden Fall maßgeblichen, bis heute insoweit unveränderten Fassung sind die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit
dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Nr. 1), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann (Nr. 2) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Nr. 3) besteht, sofern - wie hier - im SGB III keine Anforderungen geregelt sind, denen die Leistung entsprechen muss.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.02.2017 - L 7 AS 1299/15
Leitsatz ( Redakteur )
2. Ohne die Vereinbarung besteht keine Vergütungspflicht, die dennoch gezahlt Vergütung ist in diesem Fall rechtswidrig ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 - L 12 AS 1955/14).
3. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es hier.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.02.2017 - L 7 AS 1299/15
Leitsatz ( Redakteur )
2. Ohne die Vereinbarung besteht keine Vergütungspflicht, die dennoch gezahlt Vergütung ist in diesem Fall rechtswidrig ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2015 - L 12 AS 1955/14).
3. An einer derartigen Vereinbarung fehlt es hier.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193014&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
Willi S
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