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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Lediglich das tatsächliche Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann einen höheren Anspruch bezüglich der Kosten der Wohnung auslösen ( hier verneinend ).
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Lediglich das tatsächliche Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft kann einen höheren Anspruch bezüglich der Kosten der Wohnung auslösen ( hier verneinend ).
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 25.01.2016 - L 7 AS 914/15 B ER
Für die Kinder - nach Nachweis - entsteht regelmäßig lediglich ein reduzierter zusätzlicher Wohnraumbedarf. Insbesondere für Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder wäre es nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Besuchskinder brauchen in Hartz-IV-Wohnung nur den halben Platz.
2. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Tochter würde nicht dazu führen, dass von den Angemessenheitsgrenzen für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen auszugehen ist. Für ein Kind ist lediglich die Hälfte des zusätzlichen Wohnflächenbedarfs, hier 7,5 von 15 qm Wohnfläche, zu berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2012, L 11 AS 635/11 B ER).
3. Ergänzend wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R ).
4. Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183137&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
Für die Kinder - nach Nachweis - entsteht regelmäßig lediglich ein reduzierter zusätzlicher Wohnraumbedarf. Insbesondere für Wochenendaufenthalte und jüngere Kinder wäre es nicht angemessen, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften anzulegen
Leitsatz ( Redakteur )
1. Besuchskinder brauchen in Hartz-IV-Wohnung nur den halben Platz.
2. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Tochter würde nicht dazu führen, dass von den Angemessenheitsgrenzen für eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen auszugehen ist. Für ein Kind ist lediglich die Hälfte des zusätzlichen Wohnflächenbedarfs, hier 7,5 von 15 qm Wohnfläche, zu berücksichtigen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2012, L 11 AS 635/11 B ER).
3. Ergänzend wird angemerkt, dass das BSG es offen gelassen hat, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist (BSG, Urteil vom 12.06.2013, B 14 AS 50/12 R ).
4. Da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183137&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/
Willi S
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