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Arbeitslosenversicherung: Zur Frage der Verfügbarkeit eines Studierenden bei Arbeitslosmeldung SGB III Arbeitsförderungsrecht LSG München, Urteil v. 23.01.2019 – L 10 AL 238/17
Leitsatz ( Juris )
Vermutung der fehlenden Verfügbarkeit eines Studenten nicht wiederlegt bei Arbeitslosmeldung nur für Zeiten in den Semesterferien
1. Die Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. am Bundesfreiwilligendienst sind zumindest Beschäftigten iSd § 25 Abs. 1 SGB III gleichgestellt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Schüler bzw. Student muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass nur eine versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen werden könne, die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika aufzeigen. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1839?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
Vermutung der fehlenden Verfügbarkeit eines Studenten nicht wiederlegt bei Arbeitslosmeldung nur für Zeiten in den Semesterferien
1. Die Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr bzw. am Bundesfreiwilligendienst sind zumindest Beschäftigten iSd § 25 Abs. 1 SGB III gleichgestellt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Schüler bzw. Student muss zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass nur eine versicherungsfreie Tätigkeit aufgenommen werden könne, die von ihm beabsichtigte Studien- bzw. Ausbildungsgestaltung im Einzelnen unter Angabe des jeweiligen Semesters sowie der Anzahl und insbesondere der zeitlichen Lage der vorgesehenen Unterrichtsstunden zuzüglich der zu berücksichtigenden Zeiten für Vor- und Nachbearbeitung, Wegezeiten und ggf. Praktika aufzeigen. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-1839?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
Willi S
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