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Zur Frage der Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei Asylbewerbern. BSG, Urteil v. 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R
Orientierungssatz ( Redakteur ) Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Lebenssachverhalt der Alleinerziehung ist im Ausgangspunkt zwar auch bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für die Existenzsicherung relevant. Bezogen auf diese Lebenslage lässt sich nämlich nicht per se feststellen, dass sich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt im Inland ergeben. Es ist aber zulässig, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG solche Bedarfe im Grundsatz nicht durch eine pauschale Geldleistung, sondern nur anknüpfend an konkret erkennbar werdende Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung zu gewähren. Bedarfe im Einzelnen hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xck/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003186&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2430/
Willi S
1. Der Lebenssachverhalt der Alleinerziehung ist im Ausgangspunkt zwar auch bei Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG für die Existenzsicherung relevant. Bezogen auf diese Lebenslage lässt sich nämlich nicht per se feststellen, dass sich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt im Inland ergeben. Es ist aber zulässig, für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG solche Bedarfe im Grundsatz nicht durch eine pauschale Geldleistung, sondern nur anknüpfend an konkret erkennbar werdende Bedarfslagen und dabei im Regelfall als Sachleistung zu gewähren. Bedarfe im Einzelnen hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/xck/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181003186&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Willi S
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