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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 März 2019 - 6:08

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.02.2019 - L 15 SO 183/15 


Orientierungssatz ( Redakteur )

Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Elektrorollstuhls und für die Anschaffung eines Aktivrollstuhls.

Leitsatz ( Juris )

1. Der Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen für die Restkosten für einen Rollstuhl, für den teilweise die Beihilfe und die Private Krankenversicherung geleistet haben, ist von vornherein auf eine Geldleistung gerichtet, so dass § 15 SGB IX nicht zur Anwendung kommt.

2. Für ein behindertes Schulkind kann sowohl ein Aktivrollstuhl als auch ein Elektrorollstuhl notwendig sein; dabei handelt es sich nicht um eine Doppelversorgung oder Mehrfachausstattung, weil beide verschiedene Funktionen haben. 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205126&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2484/
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