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Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist - Berücksichtigung von Zeiten von Übergangsgeldbezug - medizinische Rehabilitation - Bemessungszeitraum - Bundesfreiwilligendienst - versicherungspflichtige Beschäftigung - Taschengeld und
Geldersatzleistung - Unmittelbarkeit gem § 344 SGB 3 - Leistungsentgelt - pauschalierter Lohnsteuerabzug - Steuerfreiheit SGB III
LSG Saarbrücken Urteil vom 7.11.2017, L 6 AL 8/15
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Zeiten, in denen Übergangsgeld anlässlich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt worden ist, werden bei der Feststellung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III berücksichtigt. Seit dem 01.01.2005 umfasst der Bemessungszeitraum nur noch Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen und nicht mehr sonstige Versicherungspflichtverhältnisse.[/b]
2. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III und die im Rahmen dieses Dienstes gewährten Leistungen (Taschengeld ua) sind als Arbeitsentgelt iSd § 152 Abs 1 Satz 1 SGB III anzusehen. Eine Bemessung des Alg nach § 344 Abs 2 SGB III scheidet (jedenfalls) aus, wenn zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis und der Aufnahme der Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. Ein Abzug für Lohnsteuer gem § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III ist auch dann vorzunehmen, wenn für das der Bemessung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer abzuführen war (etwa wegen einer in § 3 EStG angeordneten Steuerfreiheit oder wegen Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums).
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&sid=3cb54c50c18cf7b2b6c1a29d3f36b39d&nr=5780&pos=0&anz=207
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
LSG Saarbrücken Urteil vom 7.11.2017, L 6 AL 8/15
[b]Leitsatz ( Juris )
1. Zeiten, in denen Übergangsgeld anlässlich einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt worden ist, werden bei der Feststellung der Rahmenfrist nach § 143 SGB III berücksichtigt. Seit dem 01.01.2005 umfasst der Bemessungszeitraum nur noch Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen und nicht mehr sonstige Versicherungspflichtverhältnisse.[/b]
2. Bei einer Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes handelt es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung iSd § 150 Abs 1 Satz 1 SGB III und die im Rahmen dieses Dienstes gewährten Leistungen (Taschengeld ua) sind als Arbeitsentgelt iSd § 152 Abs 1 Satz 1 SGB III anzusehen. Eine Bemessung des Alg nach § 344 Abs 2 SGB III scheidet (jedenfalls) aus, wenn zwischen dem letzten Versicherungspflichtverhältnis und der Aufnahme der Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten liegt. Ein Abzug für Lohnsteuer gem § 153 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III ist auch dann vorzunehmen, wenn für das der Bemessung des Alg zugrunde liegende Arbeitsentgelt keine Lohnsteuer abzuführen war (etwa wegen einer in § 3 EStG angeordneten Steuerfreiheit oder wegen Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums).
Quelle: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&sid=3cb54c50c18cf7b2b6c1a29d3f36b39d&nr=5780&pos=0&anz=207
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2278/
Willi S
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