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Sozialhilfeträger muss für geistig behinderten Schüler die Fahrtkosten (Taxikosten) für seinen Transport zur und von der Schule als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII übernehmen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2014 - S 17 SO 181/12
Leitsätze ( Autor)
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung kann dabei auch die Übernahme des Eigenanteils der notwendigen Fahrtkosten in Form von Taxikosten zum Besuch der Schule sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben dabei unberührt. Eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung kann dabei auch die Übernahme des Eigenanteils der notwendigen Fahrtkosten in Form von Taxikosten zum Besuch der Schule sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174186&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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