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Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016 - L 8 SO 52/14
Leitsatz ( Juris )
1. Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Die UN BRK steht der grundsätzlichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ebenfalls nicht entgegen. Die sich aus der UN BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN BRK), so dass Leistungseinschränkungen nicht von vornherein unzulässig sind.
2. Eine für den Besuch des Konfirmandenunterrichts erforderliche Integrationshilfe stellt jedenfalls dann keine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung dar, wenn der Konfirmandenunterricht nicht in einem schulischen Rahmen durchgeführt und nicht Bestandteil der Schulbildung ist. Es ist unbeachtlich. ob der Konfirmandenunterricht seinem Inhalt und seinen Rahmenbedingungen nach dem Schulunterricht angenähert ist.
3. Art. 24 UN BRK, der die Bildung von Menschen mit Behinderungen betrifft, begründet keinen Leistungsanspruch. Er hebt den Schulbesuch aus der Vielzahl der grundsätzlich erfassten Bildungsmöglichkeiten hervor. Die Unterscheidung von schulischen und anderen Bildungsmöglichkeiten ist auch in Art. 24 UN BRK angelegt und entspricht der Privilegierung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160009607&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Die UN BRK steht der grundsätzlichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ebenfalls nicht entgegen. Die sich aus der UN BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN BRK), so dass Leistungseinschränkungen nicht von vornherein unzulässig sind.
2. Eine für den Besuch des Konfirmandenunterrichts erforderliche Integrationshilfe stellt jedenfalls dann keine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung dar, wenn der Konfirmandenunterricht nicht in einem schulischen Rahmen durchgeführt und nicht Bestandteil der Schulbildung ist. Es ist unbeachtlich. ob der Konfirmandenunterricht seinem Inhalt und seinen Rahmenbedingungen nach dem Schulunterricht angenähert ist.
3. Art. 24 UN BRK, der die Bildung von Menschen mit Behinderungen betrifft, begründet keinen Leistungsanspruch. Er hebt den Schulbesuch aus der Vielzahl der grundsätzlich erfassten Bildungsmöglichkeiten hervor. Die Unterscheidung von schulischen und anderen Bildungsmöglichkeiten ist auch in Art. 24 UN BRK angelegt und entspricht der Privilegierung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160009607&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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» Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar.
» Zu Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind.
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