Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Nach unten

Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung Empty Integrationshilfe für den Besuch des Konfirmandenunterricht ist grundsätzlich keine privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

Beitrag von Willi Schartema Di 21 Jun 2016 - 6:57

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2016 - L 8 SO 52/14



Leitsatz ( Juris )
1. Die grundsätzliche Abhängigkeit des Eingliederungshilfeanspruchs von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und insbesondere mit dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar. Die UN BRK steht der grundsätzlichen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ebenfalls nicht entgegen. Die sich aus der UN BRK ergebenden Verpflichtungen der Vertragsstaaten stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der verfügbaren Mittel (Art. 4 Abs. 2 UN BRK), so dass Leistungseinschränkungen nicht von vornherein unzulässig sind.

2. Eine für den Besuch des Konfirmandenunterrichts erforderliche Integrationshilfe stellt jedenfalls dann keine nach § 92 Abs. 2 Satz 1 SGB XII privilegierte Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung dar, wenn der Konfirmandenunterricht nicht in einem schulischen Rahmen durchgeführt und nicht Bestandteil der Schulbildung ist. Es ist unbeachtlich. ob der Konfirmandenunterricht seinem Inhalt und seinen Rahmenbedingungen nach dem Schulunterricht angenähert ist.


3. Art. 24 UN BRK, der die Bildung von Menschen mit Behinderungen betrifft, begründet keinen Leistungsanspruch. Er hebt den Schulbesuch aus der Vielzahl der grundsätzlich erfassten Bildungsmöglichkeiten hervor. Die Unterscheidung von schulischen und anderen Bildungsmöglichkeiten ist auch in Art. 24 UN BRK angelegt und entspricht der Privilegierung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160009607&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung - Kostenübernahme für einen Integrationshelfer bei Besuch eines Schulhorts - Erforderlichkeit des Hortbesuchs - Erleichterung des Übergangs von einer Förderschule zu einer Regel
» Eingliederungshilfe - Hilfsmittel - Aktivrollstuhl - Elektrorollstuhl - Beihilfe - Private Krankenversicherung - Doppelversorgung - „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ - „Medizinische Rehabilitation“ - Mehrfachausstattung Geldleistungsanspruch SGB XII
» Sozialhilfeträger muss für geistig behinderten Schüler die Fahrtkosten (Taxikosten) für seinen Transport zur und von der Schule als Hilfe zur angemessenen Schulbildung gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII übernehmen.
» Das zur Finanzierung des Unterrichts an einer Privatschule für den Besuch eines Sonder-Berufsvorbereitungsjahres zu entrichtende Schulgeld stellt keine Leistung der Eingliederungshilfe i.S. des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar.
»  Zu Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Schulassistenz für ein an Diabetes erkranktes Kind.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten