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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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§ 42a Abs. 6 SGB II stellt keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung dar SG Hannover, Beschluss vom 20.11.2018 - S 43 AS 2962/17
Leitsatz ( Juris )
§ 42a Abs. 6 SGB II ist eine gesetzliche Tilgungsbestimmung und keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung; vielmehr kann - sofern keine anderslautende Tilgungsbestimmung durch den Schuldner erfolgt - mithilfe dieser gesetzlichen Tilgungsbestimmung die anspruchsvernichtende Einwendung des Erlöschens eines Anspruchs/Forderung des Jobcenters geltend gemacht werden, wenn diese Forderung das zuerst erbrachte Darlehen ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180018983&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2450/
Willi S
§ 42a Abs. 6 SGB II ist eine gesetzliche Tilgungsbestimmung und keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Aufrechnung; vielmehr kann - sofern keine anderslautende Tilgungsbestimmung durch den Schuldner erfolgt - mithilfe dieser gesetzlichen Tilgungsbestimmung die anspruchsvernichtende Einwendung des Erlöschens eines Anspruchs/Forderung des Jobcenters geltend gemacht werden, wenn diese Forderung das zuerst erbrachte Darlehen ist.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE180018983&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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