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Die Mietwerterhebung 2013, Vergleichsraum Landeshauptstadt Hannover, stellt kein schlüssiges Konzept im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar.
SG Hannover, Urteil vom 26.03.2015 - S 70 AS 3823/14 – Berufung wird zugelassen
Schlüssiges Konzept: Kappungsgrenze in Höhe des Durchschnittswerts des Mietspiegels
Leitsätze (Juris)
1. Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (z.B. Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen.
2. Eine Kappungsgrenze unterhalb des ortsüblichen Marktpreises bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R, www.juris.de, Leitsatz 2 und Rn. 32; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 03. April 2014, Az. L 7 AS 786/11, www.juris.de, insbesondere Rn. 61 ff).
3. Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 106/10 R, www.juris.de, Leitsatz).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=3235DCAC6F28C6D289B450EEC4A2B19E.jp14?doc.id=JURE150005903&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Schlüssiges Konzept: Kappungsgrenze in Höhe des Durchschnittswerts des Mietspiegels
Leitsätze (Juris)
1. Bei der Erstellung eines Schlüssigen Konzepts (zur Bestimmung der Angemessenheit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB) ist die Kappungsgrenze regelmäßig in Höhe des ortsüblichen Marktpreises (z.B. Durchschnittswert des Mietspiegels) festzusetzen.
2. Eine Kappungsgrenze unterhalb des ortsüblichen Marktpreises bedarf einer fundierten Auseinandersetzung mit der Zusammensetzung des lokalen Mietmarkts (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az. B 14 AS 50/10 R, www.juris.de, Leitsatz 2 und Rn. 32; Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, Urteil vom 03. April 2014, Az. L 7 AS 786/11, www.juris.de, insbesondere Rn. 61 ff).
3. Wird der Durchschnittswert des Mietspiegels angewandt, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (Fortführung von Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011, Az. B 14 AS 106/10 R, www.juris.de, Leitsatz).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=3235DCAC6F28C6D289B450EEC4A2B19E.jp14?doc.id=JURE150005903&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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