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Noch gegen das Jobcenter oder gegen den Sozialhilfeträger Anspruch auf Übernahme der Kosten für seinen neuen türkischen Reisepass als Zuschuss. BSG, Urt. v. 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Kosten für einen solchen Reisepass sind grundsätzlich im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten, denn sie sind in dessen Ermittlung aufgrund der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe (EVS) nach dem vorliegend noch anzuwendenden RBEG 2011 eingeflossen.
3. Für eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs 6 SGB II als Härtefall-Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs ist kein Raum, weil trotz fortlaufender Passpflicht der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2450/
Willi S
2. Die Kosten für einen solchen Reisepass sind grundsätzlich im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten, denn sie sind in dessen Ermittlung aufgrund der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe (EVS) nach dem vorliegend noch anzuwendenden RBEG 2011 eingeflossen.
3. Für eine Übernahme der Kosten nach § 21 Abs 6 SGB II als Härtefall-Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs ist kein Raum, weil trotz fortlaufender Passpflicht der Bedarf hinsichtlich der Kosten des Passes nur im Zeitpunkt seiner Beschaffung entsteht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203797&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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