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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 18 Sep 2018 - 8:32


Kurzfassung: 


Die Kosten für einen solchen Reisepass sind grundsätzlich im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten, denn sie sind in dessen Ermittlung aufgrund der Einkommens- und Verbrauchs-stichprobe (EVS) nach dem vorliegend noch anzuwendenden RBEG 2011 eingeflossen. Die Abteilung 12 "Andere Waren und Dienstleistungen" der Regelbedarfsermittlung umfasst nach den der EVS zugrunde liegenden Ausfüllhinweisen ua zahlreiche sonstige Dienstleistungen, einschließlich der Kosten für Personalausweis und Reisepass. Berücksichtigt bei der Ermittlung der monatlichen Verbrauchsausgaben wurden für diese Position 25 Cent im Hinblick auf die Kosten eines Personalausweises von circa 30 Euro. Soweit die Kosten bei ausländischen Pässen höher liegen, sind diese aufgrund des pauschalierten Systems der Regelbedarfsermittlung und –zahlung durch interne Ausgleiche abzufangen. Des Weiteren kann ein Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II beantragt werden, was der Kläger indes nicht begehrt hat.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_04_AS_33_17_R.html
 
Hinweis. S.a. dazu:
Passbeschaffungskosten für Leistungsberechtigt nach SGB II von Claudius Voigt, GGUA
Die Frage, ob das Jobcenter oder das Sozialamt die teilweise extrem hohen Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung eines ausländischen Reisepasses übernehmen muss, ist in der Beratungspraxis mit großer Unsicherheit verbunden. Unklar ist die Rechtsgrundlage hierfür und ebenso unklar ist, ob die Kostenübernahme als Beihilfe oder als Darlehen erfolgen muss.

Prinzipiell gibt es für Leistungsberechtigte nach SGB II vier Möglichkeiten:

Beihilfe als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter. Diese muss erbracht werden, sofern es sich um einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf“ handeln würde, der nicht vom Regelsatz gedeckt ist. Da bei den Passbeschaffungskosten nur schwerlich argumentiert werden kann, dass es sich dabei um einen laufenden Bedarf handele, scheidet diese Möglichkeit wohl aus. Auch die bisherige Rechtsprechung lehnt eine Kostenübernahme nach dieser Norm ab.

Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II vom Jobcenter. Dieses muss erbracht werden, wenn ein Bedarf im Regelsatz enthalten sind, der Bedarf „unabweisbar“ ist, aber das Geld nicht angespart werden konnte. Klassisches Beispiel hierfür ist die Waschmaschine, die zuvor schon vorhanden war und dann kaputt geht. Das Darlehen wird mit zehn Prozent des maßgeblichen Regelsatzes abgezahlt.

Beihilfe oder Darlehen nach § 73 SGB XII vom Sozialamt. Diese „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“ kann erbracht werden, wenn ein Bedarf nicht im Regelsatz enthalten ist und „wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen“. Hierunter können auch die Passkosten fallen und diese SGB XII-Leistung steht als spezielle Sozialhilfeleistung auch Personen zu, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach SGB II sind (ähnlich wie Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe usw.). Das Landessozialgericht Niedersachsen hat in zwei Verfahren anerkannt, dass für Passkosten der § 73 SGB XII prinzipiell eröffnet ist (L 8 SO 234/16; L 7 AS 1794/15).
Niemand übernimmt die Kosten für die Passbeschaffung. Die Betroffenen werden zwischen dem Sozialamt und dem Jobcenter hin- und hergeschickt und beide Behörden sagen, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Passbeschaffungskosten. Dies ist eindeutig die häufigste behördliche Entscheidungspraxis.

Am 12. September hat nun der für das SGB II zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts über die Frage der Passkosten entschieden (B 4 AS 33/17 R). Das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor, sondern nur ein Terminbericht. Besonders erhellend ist dieser jedoch nicht. Das BSG hat darin der knappen Mitteilung zufolge offenbar entschieden, dass

weiter zur Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/passbeschaffungskosten.doc.pdf
In der aktuellen sozialrecht iustament von Bernd Eckhardt gibt es weitere Infos und Einschätzungen zum jüngsten Urteil des BSG: http://sozialrechtjustament.de/data/documents/92_2018_sozialrecht-justament.pdf All das zeigt: Die Gesetzgeberin ist gefragt, hier Abhilfe zu schaffen. Es kann nicht sein, dass es einerseits zu den behördlichen Mitwirkungspflichten gehört, im Besitz eines Passes zu sein, dieser Bedarf aber andererseits gänzlich unberücksichtigt bleibt. Eine ähnliche Problematik ergibt sich bei den Dolmetscherkosten.
Quelle: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/passbeschaffungskosten.doc.pdf
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2412/
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