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Kosten für Unterbringung im Frauenhaus zahlt Herkunftskommune . SG Heilbronn, Urt. v. 11.10.2018 - S 15 AS 705/18
Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Herkunftskommune die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in einem Frauenhaus zahlt, wenn eine Hilfeempfängerin vor häuslicher Gewalt in eine andere Stadt flüchten muss.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war. Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür "sitzen bleiben". Indem sich die Aufnahme einer Frau und ggf. deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 07.11.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6y9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103273&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2436/
Willi S
Kurzfassung:
Nach Auffassung des Sozialgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war. Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür "sitzen bleiben". Indem sich die Aufnahme einer Frau und ggf. deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 07.11.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/6y9/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA181103273&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2436/
Willi S
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