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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft bei Leistungsausschluss des Partners wegen stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim. nach dem SGB XII       Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 09.10.2018 - S 28 SO 409/18 ER  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Kein Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft bei Leistungsausschluss des Partners wegen stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim. nach dem SGB XII Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 09.10.2018 - S 28 SO 409/18 ER

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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Okt 2018 - 9:05

Orientierungssatz ( Redakteur )        Leitsatz ( Redakteur )

1. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips ist auch in Bezug auf den im Pflegeheim lebenden Ehemann der Klägerin kein Raum. Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Kopfteilprinzip setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird, also den aktuellen Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der auch zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a SGB II führt ( vgl. BSG Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 71/12 ).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202920&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2430/
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