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Zur Gewährung eines Barbetrags bei vorläufiger Unterbringung im Maßregelvollzug Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 8. Senat, Urteil vom 25.01.2018- L 8 SO 69/15
Leitsatz ( Juris )
1. Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern auch der Maßregelvollzug (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rn. 15) und die vorläufige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nach § 126a StPO.
2. Im Maßregelvollzug - und dies gilt entsprechend für den Strafvollzug - wird der existentielle Bedarf der Betroffenen sowohl in physischer als auch in soziokultureller Hinsicht nach landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich durch die Einrichtung gedeckt, ohne dass es im Regelfall zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ergänzender Sozialhilfeleistungen bedarf.
3. Soweit dem Hilfebedürftigen von der Maßregelvollzugseinrichtung keine Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gewährt werden (sog. Barbetrag oder "Taschengeld"), bemisst sich der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) für vorläufig im Maßregelvollzug Untergebrachte (§ 126 StPO) nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in analoger Anwendung.
4. Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180005772#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
1. Zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung i.S. von § 98 Abs. 4 SGB XII gehört nicht nur der Strafvollzug im engen Sinn, sondern auch der Maßregelvollzug (vgl. auch BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 8/14 R - juris Rn. 15) und die vorläufige Unterbringung in einer Maßregelvollzugseinrichtung nach § 126a StPO.
2. Im Maßregelvollzug - und dies gilt entsprechend für den Strafvollzug - wird der existentielle Bedarf der Betroffenen sowohl in physischer als auch in soziokultureller Hinsicht nach landesrechtlichen Vorschriften grundsätzlich durch die Einrichtung gedeckt, ohne dass es im Regelfall zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ergänzender Sozialhilfeleistungen bedarf.
3. Soweit dem Hilfebedürftigen von der Maßregelvollzugseinrichtung keine Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums gewährt werden (sog. Barbetrag oder "Taschengeld"), bemisst sich der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27 ff. SGB XII) für vorläufig im Maßregelvollzug Untergebrachte (§ 126 StPO) nach § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII in analoger Anwendung.
4. Ein Bedürftiger kann wegen der Deckung seines gegenwärtigen existentiellen Bedarfs unter dem Gesichtspunkt der bereiten Mittel nicht auf Leistungen verwiesen werden, die von einer Behörde oder einem Beliehenen ausdrücklich abgelehnt werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 C 38/92 - juris Rn. 18 f.).
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180005772#focuspoint
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Willi S
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