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Asylbewerberleistung - sonstige Leistungen - Unerlässlichkeit zur Sicherung der Gesundheit - Schmerztherapie - verfassungskonforme Auslegung - Erforderlichkeit Sozialgericht Osnabrück, Beschluss v. 04.09.2o018 - S 44 AY 12/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zur Gewährung eines Krankenscheins für eine Schmerztherapie.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem verfestigten Aufenthalt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylbLG grundsätzlich erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V erfolgt (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 4 AY 9/18 B ER).
2. Auch unter Berücksichtigung dieser verfassungskonformen Auslegung ist aber die Erforderlichkeit der begehrten medizinischen Behandlung durch das Gericht zu prüfen. Eine Übertragung der hierfür im SGB V vorgesehenen Mechanismen auf das AsylbLG ist nicht möglich, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten.
3. Bestehen bezüglich einer Schmerztherapie an der geltend gemachten Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Zweifel und wurde zur gleichen Eignung einer von amtsärztlicher Seite vorgeschlagenen Alternative zur begehrten Therapie (Mobilisierung durch Krankengymnastik) nicht vorgetragen, so ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2424/
Willi S
Zur Gewährung eines Krankenscheins für eine Schmerztherapie.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei einem verfestigten Aufenthalt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylbLG grundsätzlich erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V erfolgt (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 4 AY 9/18 B ER).
2. Auch unter Berücksichtigung dieser verfassungskonformen Auslegung ist aber die Erforderlichkeit der begehrten medizinischen Behandlung durch das Gericht zu prüfen. Eine Übertragung der hierfür im SGB V vorgesehenen Mechanismen auf das AsylbLG ist nicht möglich, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten.
3. Bestehen bezüglich einer Schmerztherapie an der geltend gemachten Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Zweifel und wurde zur gleichen Eignung einer von amtsärztlicher Seite vorgeschlagenen Alternative zur begehrten Therapie (Mobilisierung durch Krankengymnastik) nicht vorgetragen, so ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2424/
Willi S
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