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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 24 Okt 2018 - 8:22

Orientierungssatz ( Redakteur )

Zur Gewährung eines Krankenscheins für eine Schmerztherapie.

Leitsatz ( Juris )

1. Bei einem verfestigten Aufenthalt ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylbLG grundsätzlich erweiternd verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bezüglich des Leistungsumfangs von Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit eine Angleichung an den Leistungskatalog des SGB V erfolgt (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Juli 2018 – L 4 AY 9/18 B ER). 

2. Auch unter Berücksichtigung dieser verfassungskonformen Auslegung ist aber die Erforderlichkeit der begehrten medizinischen Behandlung durch das Gericht zu prüfen. Eine Übertragung der hierfür im SGB V vorgesehenen Mechanismen auf das AsylbLG ist nicht möglich, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten.

3. Bestehen bezüglich einer Schmerztherapie an der geltend gemachten Diagnose posttraumatische Belastungsstörung Zweifel und wurde zur gleichen Eignung einer von amtsärztlicher Seite vorgeschlagenen Alternative zur begehrten Therapie (Mobilisierung durch Krankengymnastik) nicht vorgetragen, so ist die Erforderlichkeit der Maßnahme zu verneinen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202787&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2424/
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