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ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Anmerkung zu Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16 ER - bestätigt durch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER - Keine Wunschmedizin vom Jobcenter
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Anmerkung zu Sozialgericht Augsburg, Beschluss v. 30.12.2016 - S 14 AS 1445/16 ER - bestätigt durch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 09.03.2017 - L 7 AS 167/17 B ER - Keine Wunschmedizin vom Jobcenter
Für Gesundheitsleistungen müssen sich auch Hilfebedürftige an ihre Krankenkasse wenden. In Ausnahmefällen müssen die Jobcenter (JC) zusätzlich zu den Leistungen der Krankenkasse Leistungen erbringen, wenn diese von den Krankenkassen nicht übernommenen Kosten „unabweisbar“, also unbedingt notwendig, sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass die JC Gesundheitskosten für jede Art von Wunschmedizin übernehmen müssen.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht Augsburg - den Antrag auf Übernahme der Kosten für die CMD-Behandlung im Eilverfahren abgelehnt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass Gesundheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden, vom JC im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums zu übernehmen seien. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Mehrbedarfe unabweisbar seien. Nur wenn eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliege, komme die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe in Betracht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Heilmittel sei erforderlich.
Daran fehle es hier. Medizinische Belege für die Wirksamkeit der von CMD-Spezialisten angewendeten Methoden zur Behandlung gäbe es nicht. Insoweit handle es sich um eine Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden müsse.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht Augsburg - den Antrag auf Übernahme der Kosten für die CMD-Behandlung im Eilverfahren abgelehnt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass Gesundheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen würden, vom JC im Rahmen der Sicherstellung des Existenzminimums zu übernehmen seien. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Mehrbedarfe unabweisbar seien. Nur wenn eine hinreichende medizinische und ärztliche Indikation vorliege, komme die Übernahme von Kosten für gesundheitsbedingte Mehrbedarfe in Betracht. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Notwendigkeit der Heilmittel sei erforderlich.
Daran fehle es hier. Medizinische Belege für die Wirksamkeit der von CMD-Spezialisten angewendeten Methoden zur Behandlung gäbe es nicht. Insoweit handle es sich um eine Wunschmedizin, die vom Steuerzahler nicht finanziert werden müsse.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6938&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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