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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten bei Berücksichtigung eines Bestattungsvorsorgevertrages bei der Berechnung des klägerischen Vermögens. Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 18.04.2018 - S 17 SO 572/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Höhe des Bestattungsvorsorgevertrages ist hier mit 8.000,00 EUR nicht unangemessen hoch.
2. Die Verwertung des bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG hinterlegten Vermögens in Höhe von 8.000,00 EUR stellt eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, weil es sich um Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag handelt.
Hinweis Gericht:
Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag), denn insofern wird örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Höhe des Bestattungsvorsorgevertrages ist hier mit 8.000,00 EUR nicht unangemessen hoch.
2. Die Verwertung des bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG hinterlegten Vermögens in Höhe von 8.000,00 EUR stellt eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, weil es sich um Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag handelt.
Hinweis Gericht:
Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge ist zunächst auf die Kosten abzustellen, die die örtlich zuständige Behörde als erforderliche Kosten der Bestattung nach § 74 SGB XII zu übernehmen hat (Grundbetrag), denn insofern wird örtlichen Besonderheiten wie unterschiedlichen Friedhofskosten Rechnung getragen. Dabei ist hinsichtlich der Art der Bestattung (Erdbestattung, Feuerbestattung, etc.) in der Regel die Entscheidung des Heimbewohners zugrunde zu legen. Der sich hieraus ergebende Kostenbetrag, der lediglich den einfachsten Standard repräsentiert, ist unter Berücksichtigung etwaiger Gestaltungswünsche des Heimbewohners bis zur Grenze der Angemessenheit zu erhöhen (Erhöhungsbetrag). Dabei können die Kosten einer durchschnittlichen Bestattung als Richtschnur dienen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.11.2009 - 12 A 1363/09).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202637&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
Willi S
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