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Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II für die Teilnahme am Sommercamp Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 06.06.2018 - S 12 AS 4276/16
Ortientierungssatz ( Redakteur )
1. Zur Rechtsfrage, ob Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein können.
2. Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, können geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein, denn eine wie hier vom JC vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht her.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Beim vorliegenden Sommercamp handelt es sich auch um eine Freizeit im Sinne von § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II. Die Vorschrift erfasst nur außerschulische (Jugend-)Freizeiten, z.B. Zelt- oder Pfadfinderlager oder "Stadtranderholungen". Auf die Dauer der Freizeit kommt es nicht an. Ob die Freizeit im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft erfolgt oder nicht, ist unerheblich.
2. Die Bedarfe sind hier je Klägerin mit 120 Euro für das Jahr 2016 zu bemessen, da das monatliche Budget von 10 Euro gesammelt und für einer längere Freizeit verwendet werden kann (vgl. Luik in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2017, § 28, Rn. 64).
3. Die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II spricht gegen die vom Jobcenter vorgenommene Prüfungskompetenz, denn die Norm stellt gerade keine gesetzliche Grundlage dar, Leistungsanbieter wegen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz per se auszuschließen (so in Ergebnis auch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Willi S
1. Zur Rechtsfrage, ob Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein können.
2. Parteien oder Vereine, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden, können geeignete Anbieter von Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Sinne von § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II sein, denn eine wie hier vom JC vorgenommene Prüfungskompetenz bei den Teilhabeleistungen nach § 28 Abs. 7 SGB II durch Beurteilung danach, ob der Anbieter vom Verfassungsschutz beobachtet wird, gibt § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II nicht her.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Beim vorliegenden Sommercamp handelt es sich auch um eine Freizeit im Sinne von § 28 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 SGB II. Die Vorschrift erfasst nur außerschulische (Jugend-)Freizeiten, z.B. Zelt- oder Pfadfinderlager oder "Stadtranderholungen". Auf die Dauer der Freizeit kommt es nicht an. Ob die Freizeit im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft erfolgt oder nicht, ist unerheblich.
2. Die Bedarfe sind hier je Klägerin mit 120 Euro für das Jahr 2016 zu bemessen, da das monatliche Budget von 10 Euro gesammelt und für einer längere Freizeit verwendet werden kann (vgl. Luik in Eicher/Luik, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2017, § 28, Rn. 64).
3. Die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 2 S. 2 SGB II spricht gegen die vom Jobcenter vorgenommene Prüfungskompetenz, denn die Norm stellt gerade keine gesetzliche Grundlage dar, Leistungsanbieter wegen der Beobachtung durch den Verfassungsschutz per se auszuschließen (so in Ergebnis auch Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 29, Rn. 38).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201451&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
Willi S
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