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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Okt 2018 - 20:14

SG Lübeck: BAB für afghanischen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung
Das Sozialgericht Lübeck hat in einem Eilverfahren einem Menschen aus Afghanistan mit Aufenthaltsgestattung Berufsausbildungsbeihilfe zugesprochen. Das Sozialgericht stellt fest, dass eine rein abstrakte Betrachtung der „guten Bleibeperspektive“ allein anhand der Gesamtschutzquote „nicht zur generellen Maxime aufwerten“ lasse. „Schon rein sprachlich knüpft die Erwartung des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht an das Herkunftsland, sondern an die Person des die Leistung nachsuchenden Ausländers an. Dies macht zwar generelle Betrachtungen, wie die vorstehende der Gesamtschutzquote (…) nicht von vornherein wertlos, eine individuelle Betrachtung erübrigt sich dadurch gleichwohl nicht.“

Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich die „gute Bleibeperspektive“, schon aus der Tatsache der Ausbildung selbst. Denn „Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich auch für den Fall einer negativen Gerichtsentscheidung über seinen Asylantrag weiter rechtmäßig für die Dauer seiner Ausbildung (und ggf. nach § 18a Abs. 1a AufenthG auch über die Ausbildung hinaus) in Deutschland aufhalten darf. Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind damit erfüllt.“

Quelle: Claudius Voigt

Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Hafenstraße 3-5, 48153 Münster

Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2422/
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