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Zur Frage, ob für Fahrtkosten zu einer ambulanten Therapie ein Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich neben den Leistungen des SGB V ausgeschlossen ist, oder daneben denkbar ist
Sozialgericht Dresden, Urteil v. 12.12.2016 - S 3 AS 6001/14 - Die Berufung wird zugelassen.
Fahrtkosten als Begleiterin ihrer Kinder zur ambulanten Therapie, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden, stellen einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar ( a. A. Sächs. LSG, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB). Einem noch nicht 14-jährigen Kind ist ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln über mehrere Zonen und mit mehrfachem Umsteigen allein nicht zumutbar.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten als Begleiterin ihrer Kinder zur ambulanten Therapie als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, soweit diese Kosten den in der Regelbedarfsberechnung veranschlagten Anteil für Verkehr übersteigen.
2. Die Kosten der Klägerin sind erst recht nicht medizinisch indiziert, weil sie die Kläger nur begleitet, die zu jung sind, um diese Strecke mit Umsteigen allein zu bewältigen. Dies gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung so lange, wie auch ein im Übrigen gesundes Kind die Begleitung benötigen würde (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 18.06.2015, Az.: S 62 (41, 50) SO 296/08 zu einem Fall der Begleitung auf dem Schulweg gemäß § 64 Abs. 4 SGB XII). Hier ist die Kammer der Auffassung, dass einem noch nicht 14-jährigen Kind ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln über mehrere Zonen und mit mehrfachem Umsteigen nicht allein zumutbar ist. Diese Kosten werden grundsätzlich nicht vom System des SGB V abgedeckt.
3. Die Kammer teilt daher nicht die vom Sächsischen Landessozialgericht ausdrücklich vertretene Auffassung, dass Fahrtkosten zur ambulanten Therapie, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten seien (vgl. Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB).
4. Bei einem über den Regelsatzanteil hinausgehenden Mehrbedarf in Höhe von ca. 9 % des Regelsatzes ist die "Bagatellgrenze" überschritten und eine weitere Umschichtung des Regelsatzes nicht zumutbar, denn Einsparmöglichkeiten sind nicht dauerhaft gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189886&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Dresden, Urteil v. 12.12.2016 - S 3 AS 5728/14 - Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten - für einem über den Regelsatzanteil hinausgehenden Mehrbedarf in Höhe von ca. 8 % des Regelsatzes
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: S. a. : 13.01.2017 – Medieninformation:
https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1049.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Fahrtkosten als Begleiterin ihrer Kinder zur ambulanten Therapie, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden, stellen einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar ( a. A. Sächs. LSG, Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB). Einem noch nicht 14-jährigen Kind ist ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln über mehrere Zonen und mit mehrfachem Umsteigen allein nicht zumutbar.
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1. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten als Begleiterin ihrer Kinder zur ambulanten Therapie als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II, soweit diese Kosten den in der Regelbedarfsberechnung veranschlagten Anteil für Verkehr übersteigen.
2. Die Kosten der Klägerin sind erst recht nicht medizinisch indiziert, weil sie die Kläger nur begleitet, die zu jung sind, um diese Strecke mit Umsteigen allein zu bewältigen. Dies gilt im Übrigen nach der Rechtsprechung so lange, wie auch ein im Übrigen gesundes Kind die Begleitung benötigen würde (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 18.06.2015, Az.: S 62 (41, 50) SO 296/08 zu einem Fall der Begleitung auf dem Schulweg gemäß § 64 Abs. 4 SGB XII). Hier ist die Kammer der Auffassung, dass einem noch nicht 14-jährigen Kind ein Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln über mehrere Zonen und mit mehrfachem Umsteigen nicht allein zumutbar ist. Diese Kosten werden grundsätzlich nicht vom System des SGB V abgedeckt.
3. Die Kammer teilt daher nicht die vom Sächsischen Landessozialgericht ausdrücklich vertretene Auffassung, dass Fahrtkosten zur ambulanten Therapie, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, nicht vom Grundsicherungsträger zu erstatten seien (vgl. Beschluss vom 25.09.2013, Az.: L 7 AS 83/12 NZB).
4. Bei einem über den Regelsatzanteil hinausgehenden Mehrbedarf in Höhe von ca. 9 % des Regelsatzes ist die "Bagatellgrenze" überschritten und eine weitere Umschichtung des Regelsatzes nicht zumutbar, denn Einsparmöglichkeiten sind nicht dauerhaft gegeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189886&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso SG Dresden, Urteil v. 12.12.2016 - S 3 AS 5728/14 - Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten - für einem über den Regelsatzanteil hinausgehenden Mehrbedarf in Höhe von ca. 8 % des Regelsatzes
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189887&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: S. a. : 13.01.2017 – Medieninformation:
https://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/1049.php
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
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