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Hilfe zur Pflege; Pflegesachleistung; Kostenerstattung; Unterstützung am Arbeitsplatz; anzurechnendes Einkommen; zweckbestimmte Einnahme; Einkommensgrenze; Pflegegeld; Nachranggrundsatz; gleichartige Leistungen anderer Träger
Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 23.04.2018 - S 5 SO 3075/17 SGB XII
Leitsatz ( Juris )
1. Bei den Pflegegeldsätzen nach § 64a SGB XII handelt es sich um feste Beträge, die nicht im Einzelfall erhöht werden können. Ein Pflegebedürftiger kann daher kein „ergänzendes“ Pflegegeld für eine besondere Pflegekraft beanspruchen.
2. Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe nach § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung: Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflege – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, etwa an dessen Arbeitsplatz.
3. Der Ausschluss von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 63b Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen eines anderen Trägers tatsächlich erhält. Ein möglicher Anspruch auf die anderweitige Leistung genügt nicht.
4. Hat der Sozialhilfeträger zu Unrecht eine Pflegesachleistung nach § 64b SGB XII abgelehnt und beschafft sich der Pflegebedürftige diese daraufhin selbst, muss ihm der Sozialhilfeträger die Kosten hierfür erstatten; § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V findet entsprechende Anwendung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Bei den Pflegegeldsätzen nach § 64a SGB XII handelt es sich um feste Beträge, die nicht im Einzelfall erhöht werden können. Ein Pflegebedürftiger kann daher kein „ergänzendes“ Pflegegeld für eine besondere Pflegekraft beanspruchen.
2. Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe nach § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung: Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflege – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, etwa an dessen Arbeitsplatz.
3. Der Ausschluss von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 63b Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen eines anderen Trägers tatsächlich erhält. Ein möglicher Anspruch auf die anderweitige Leistung genügt nicht.
4. Hat der Sozialhilfeträger zu Unrecht eine Pflegesachleistung nach § 64b SGB XII abgelehnt und beschafft sich der Pflegebedürftige diese daraufhin selbst, muss ihm der Sozialhilfeträger die Kosten hierfür erstatten; § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V findet entsprechende Anwendung.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202506&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Willi S
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