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Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.
BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.
S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14.12
Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher – nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_36_17_R.htm
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.
3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste.
S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14.12
Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher – nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_36_17_R.htm
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
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