Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.

Nach unten

Einkommen - Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen. Empty Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.

Beitrag von Willi Schartema Di 25 Sep 2018 - 4:12

BSG, Urteil vom 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Die Voraussetzungen des § 11a Abs 3 SGB II (vgl dazu schon BSG vom 26.5.2011 - B 14 AS 93/10 R ) sind nicht erfüllt. Es lässt sich diesem für die Grundentschädigung einer Bezirksverordneten ein anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhalts nicht entnehmen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen höheren als den in § 11b Abs 2 SGB II vorgesehenen Freibetrag von 200 Euro. Insbesondere führt der vom Gesetz für einen höheren Freibetrag geforderte Nachweis der Aufwendungen nicht automatisch zu einem Eingriff in ihre Mandatsausübung, weil zunächst die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten sind und darüber hinaus spezifische Grenzen zum Schutz ihrer Mandatsausübung, zB hinsichtlich der Namen bestimmter Bewirtungsgäste. 

S. a. dazu: Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 83 SGB XII, Rn. 14.12

Die in Form einer Grundentschädigung gezahlte Aufwandsentschädigung einer ehrenamtlichen Bezirksverordneten im Land Berlin ist nach den zugrundeliegenden Regelungen keine anderweitig als zum Lebensunterhalt zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII. Sie ist daher – nach Abzug des Freibetrags gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII – als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_09_12_B_14_AS_36_17_R.htm
Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2414/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 - S 32 AS 1096/16
» Die der Bedarfsgemeinschaft zugeflossenen 8000 Euro sind vollständig als Einkommen zu berücksichtigen. Trotz Schulden wird Erbe voll auf Hartz IV angerechnet.
» Mutterschaftsgeld ist eine Leistung die regelmäßig monatlich zu erbringen ist. Eine Mutterschaftsgeldnachzahlung ist als Einkommen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II (a. F.) im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Der Neuregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist
» Teilhabe in Höhe von 30 € monatlich für Instrumentalunterricht - Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bläserklasse kann nicht auf eine Pauschalregelung begrenzt werden, denn die gesetzlich gewährte Pauschale von 10 Euro monatlich ist nicht ausreichend um
» “Elterngeldfreibetrag”, mit dem das durchschnittliche Nettoeinkommen, maximal 300 Euro monatlich, nicht auf die Sozialleistungen angerechnet werden

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten