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Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten dem Grunde nach - Bescheid rechtswidrig - Berechtigung zum Erlass eines Feststellungbescheids lässt sich weder bejahen noch verneinen
Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 20.11.2017 - S 8 AS 1095/17
Leitsatz ( Juris )
§ 34 Abs. 1 SGB II enthält keine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach durch Feststellungsbescheid. (Rn. 17 – 29)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133171?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
§ 34 Abs. 1 SGB II enthält keine Befugnis zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs dem Grunde nach durch Feststellungsbescheid. (Rn. 17 – 29)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-133171?hl=true
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2286/
Willi S
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