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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Senkung von Unterkunftskosten durch Auszug ist Leistungsberechtigten objektiv immer möglich (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II), wenn und soweit sie sich von vertraglichen Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen wirksam lösen können.
SG Speyer, Urt. v. 09.05.2018 - S 16 AS 1339/16
Leitsatz ( Juris )
1. Zumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) kann eine Kostensenkung durch Umzug allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 19). Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf.
2. Dies setzt nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war.
3. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft.
4. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) und vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14) noch nicht entschieden hat (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 63f.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/q51/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180013662&documentnumber=13&numberofresults=2178&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Zumutbar (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) kann eine Kostensenkung durch Umzug allenfalls dann sein, wenn an Stelle der bisher bewohnten Unterkunft eine andere, sowohl bedarfsgerechte als auch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II angemessene Unterkunft bezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -, Rn. 22; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06 R -, Rn. 17; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -, Rn. 20; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -, Rn. 19). Denn unabhängig davon, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zumutbarkeit" im Kontext des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im Übrigen zu konkretisieren ist, folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Mindestvoraussetzung für die Zumutbarkeit der Kostensenkung, dass diese nicht zur Obdachlosigkeit führen darf.
2. Dies setzt nicht nur voraus, dass auf dem (im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II näher zu bestimmenden) in Betracht zu ziehenden regionalen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum "angemessener", leerstehender Wohnraum vorhanden war, sondern auch, dass dem Leistungsberechtigten im streitgegenständlichen Zeitraum mindestens eine konkrete Unterkunftsalternative bekannt war.
3. Eine Kostensenkungsobliegenheit des Leistungsberechtigten besteht nur dann, wenn eine konkrete, zumutbare und angemessene Unterkunftsalternative zur Verfügung steht und dem Leistungsberechtigten bekannt ist. Eine Obliegenheit zur Wohnungssuche besteht hingegen nicht, da das Gesetz an das bloße Unterlassen einer Wohnungssuche keine negativen leistungsrechtlichen Konsequenzen knüpft.
4. Die Frage, ob die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II auf Grund ihrer Unbestimmtheit verfassungswidrig ist, über die das Bundesverfassungsgericht mit seinen Beschlüssen vom 06.10.2017 (1 BvL 2/15 und 1 BvL 5/15) und vom 10.10.2017 (1 BvR 617/14 und 1 BvR 944/14) noch nicht entschieden hat (vgl. SG Speyer, Beschluss vom 29.12.2017 - S 16 AS 1466/17 ER -, Rn. 63f.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/q51/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE180013662&documentnumber=13&numberofresults=2178&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
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Willi S
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