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Vermögensberücksichtigung - Nichtangabe einer Lebensversicherung - Begrenzung der Rückforderung auf den Betrag, der zu Beginn des Bewilligungszeitraums anzurechnen gewesen wäre - Härtefallregelung des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt2 SGB 2 SGB XII
BSG, Urteil v. 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R
Ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens die Rückforderung auf den Betrag begrenzt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte?
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen ( A nlehnung an BSG, Urt. v. 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R ).
2. Volle Hartz-IV-Rückzahlung bei verheimlichtem Vermögen ( hier Lebensversicherung ) - auch keine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_14_AS_15_17_R.html
Anmerkung. S.a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, nach § 12 Abs. 1 SGB II zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es antragstellerseitig tatsächlich vorhanden ist.
2. Ob ein Vermögenseinsatz als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II aufzufassen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände bei der Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, d. h. in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine entsprechende atypische Sonderlage darstellt.
3. Dies setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Ob es sich in dieser Weise verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in ähnlicher Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
Willi S
Ist bei der Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen verschwiegenen Vermögens die Rückforderung auf den Betrag begrenzt, der sich zu Beginn des Bewilligungszeitraums als anzurechnendes Vermögen nach Abzug der Freibeträge ergeben hätte?
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen ( A nlehnung an BSG, Urt. v. 25.04.2018 - B 4 AS 29/17 R ).
2. Volle Hartz-IV-Rückzahlung bei verheimlichtem Vermögen ( hier Lebensversicherung ) - auch keine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/2018_04_25_B_14_AS_15_17_R.html
Anmerkung. S.a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. In der Situation der Leistungsbewilligung ist vorhandenes, nach § 12 Abs. 1 SGB II zu verwertendes und verwertbares Vermögen in den Existenzsicherungssystemen des SGB II und SGB XII so lange zu berücksichtigen, wie es antragstellerseitig tatsächlich vorhanden ist.
2. Ob ein Vermögenseinsatz als eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II aufzufassen ist, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände bei der Bekanntgabe des zu überprüfenden Bescheids, d. h. in der Bewilligungssituation beurteilt werden. Nur aus dieser Perspektive lässt sich bewerten, ob der Vermögenseinsatz eine entsprechende atypische Sonderlage darstellt.
3. Dies setzt außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls voraus, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Ob es sich in dieser Weise verhält, kann sich nur bei einem Vergleich mit anderen Betroffenen in ähnlicher Bewilligungslage und nicht nachträglich aus der Rückabwicklungsperspektive ergeben.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
Willi S
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