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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Mit der Trunkenheitsfahrt, die zum Verlust des Führerscheins und nachgehend zum Verlust des Arbeitsplatzes führte, hat der Kläger seine Hilfebedürftigkeit nicht iSd § 34 Abs 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) herbeigeführt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 05.07.2018- L 6 AS 80/17
Orientierungssatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat und deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten auslöst.
weiter: Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des Klägers zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen, so dass der Kläger die "Hartz IV"- Leistungen nicht zu erstatten habe. Das Landessozialgericht hat sich dabei der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, die eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 13.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/z13/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802480&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
S. a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine zum Verlust des Arbeitsplatzes als Kraftfahrer führende Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verkörpert keine als sozialwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassende Handlung. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestreben dieses Antragstellers darauf gerichtet war, seine berufliche Existenzgrundlage zu vernichten und damit zu Lasten öffentlicher Kassen hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II zu werden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201652&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat und deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten auslöst.
weiter: Nach Auffassung des Landessozialgerichts besteht bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des Klägers zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen, so dass der Kläger die "Hartz IV"- Leistungen nicht zu erstatten habe. Das Landessozialgericht hat sich dabei der Rechtsprechung des BSG angeschlossen, die eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 13.08.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/z13/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802480&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
S. a. Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Eine zum Verlust des Arbeitsplatzes als Kraftfahrer führende Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verkörpert keine als sozialwidrig im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassende Handlung. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bestreben dieses Antragstellers darauf gerichtet war, seine berufliche Existenzgrundlage zu vernichten und damit zu Lasten öffentlicher Kassen hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II zu werden.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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