Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ).

Nach unten

Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ). Empty Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II a.F. kommt nur solange in Betracht, wie der zukünftig mögliche Ein-zug des Leistungsberechtigten in die – neue - Wohnung noch aussteht (BSG, Urt. v. 06.04.2011 – B 4 AS 5/10 R ).

Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2018 - 6:14

Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 29.06.2018 - S 49 AS 2087/17 

Orientierungssatz ( Redakteur )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Es besteht kein Bedürfnis für die – nachträgliche - Erteilung dieser Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II mehr, sobald ein zukünftiger Einzug in die Wohnung, für die im Einzelfall eine Zusicherung beantragt worden ist, tatsächlich nicht mehr in Betracht kommt. Denn mit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II sollen lediglich Unsicherheiten im Vorfeld eines bevorstehenden Woh-nungswechsels frühzeitig ausgeräumt werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.08.2010 – B 4 AS 10/10 R, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 17.12.2009 – B 4 AS 19/09 R, juris, Rn. 19; Boerner, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 22 SGB II, Rn. 82; Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 173 m.w.N.). 

2. Gerade wenn § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. allein auf die Kostenangemessenheit der neuen Wohnung abstellen sollte, kommt dieser konkreten Einzelwohnung zentrale Bedeutung für das Zusicherungsverfahren zu, da ihre Kosten die gesamte weitere Prüfung bestimmen. Mit dem Wegfall der Möglichkeit einer konkreten Anmietung dieser Wohnung in der Zukunft muss dann weiterhin – erst recht - auch die Möglichkeit einer Vorfeld-Zusicherung entfallen.

3. Ob aufgrund der Neufassung des § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II n.F. durch das sog. Rechtsvereinfachungsgesetz zum 01.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1828) für das Zusicherungsverfahren – wie in § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II a.F. - noch auf eine Umzugserforderlichkeit abzustellen ist, ist gegenwärtig nicht abschließend geklärt (gegen die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: SG Chemnitz, Beschl. v. 28.11.2017 – S 26 AS 3938/17 ER, juris, Rn. 11; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 188.1; wohl auch: Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 69. Ergänzungslieferung März 2018, § 22 SGB II, Rn. 105; gegen eine weitere Prüfung einer Erforderlichkeit aber für gesteigerte Beratungspflichten des Grundsicherungsträgers: Luik, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 177; scheinbar für die weitere Prüfung einer Erforderlichkeit: Gei-ger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 4. Auflage 2017, S. 318; für eine Erforderlichkeitsprüfung - ohne Erläuterung der Problematik – auch: Berlit, in: Münder, SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 SGB II, Rn. 171, 180; Breitkreuz, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 48. Edition, Stand: 01.03.2018, § 22 SGB II, Rn. 21). Eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage steht bislang aus.

4. Sofern vereinzelt für den – hier nicht vorliegenden - Sonderfall, dass die Zusicherungserteilung sich gerade durch den Einzug des Leistungsberechtigten selbst in die streitige Wohnung erledigt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2009 – L 8 AS 48/08, juris, Rn. 39), ist diese Ausnahmesituation nicht auf den hier vorliegenden Fall einer anderweitigen Vermietung an einen Dritten nicht übertragbar. Denn lediglich bei einem Selbstbezug erscheint ein entsprechendes Fortwirken der Ablehnungsentscheidung in Form der wirtschaftlichen Folgen der Anmietung gerade derselben fraglichen Einzelwohnung denkbar (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.).


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201587&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Nach erfolgtem Umzug ist das Rechtsschutzbedürfnis wegen der Erteilung einer Zusicherung zu den Kosten einer künftigen Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB II entfallen
» Hilfebedürftige haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung der Angemessenheit der Kaltmiete für die bereits von ihnen bewohnte Unterkunft nach § 22 Abs. 2 SGB II BSG,Urteil vom 22.11.2011, - B 4 AS 219/10 R -
» Einstweilige Anordnung zur Erteilung der Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Wohnung im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB II - Erforderlichkeit eines Umzugs - Kind im Krabbelalter - Wohndefizit
» Trotz des Vorliegens einer Kostensenkungsaufforderung (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R) kommt in diesem Fall eine Absenkung der Heizkosten nicht in Betracht, da der Leistungsbezieher – aufgrund der defekten Heizung - gar keine
» Wenn nach Haftentlassung ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt und die Zahlung der Mietkaution fällig ist, wäre eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ein überflüssiger Zwischenschritt.

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten