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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen.

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Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen.  Empty Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen.

Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2018 - 5:48

Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten senkt, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können.
SG Stuttgart Urteil vom 08.06.2018, S 11 SO 569/18

Leitsatz ( Juris )


2. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung.

Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/5247698/?LISTPAGE=1211600
Quelle:     https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
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