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SG Chemnitz: Hartz IV-Empfänger müssen sich ihr Nebenkosten - Guthaben nicht als Einkommen anrechnen lassen
Dies gilt zumindestens
in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt
worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, so die
Rechtsauffassung des SG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - S 14 AS
4157/13 , Berufung wird zugelassen.
Begründung des Gerichts:
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich
der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a
SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.
In stetiger
Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass
Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS
45/09 R, Rn. 19 m.w.N.).
Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen.
Einschränkend ist jedoch
zu beachten, dass das Gesetz in § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II
aus-drücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als
Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.
In erster Linie
verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB
II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als
Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des
Leistungsbezuges dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach
dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus erfährt
diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB
II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt.
Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die
Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach
eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden.
Macht der
Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer,
anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur
Verfügung stehen, ist aus § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zu
ziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in
dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen
anzurechnen sind.
Insoweit
schließt sich die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des
Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10
R, Rn. 13 ff.an.
Jede andere Entscheidung
würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen,
aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt,
führen.
Zur Überzeugung der
Kammer ist auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch
Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung
bestritten wurden, von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen (im
Ergebnis ebenso das SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS
5401/11, Rn. 29 ff., zitiert nach Juris; Piepenstock in juris-PK-SGB II,
3. Aufl. 2012, Stand 08.01.2013, § 22 Rn. 136.)
Anmerkung:
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem Gericht ist bekannt, dass
in einer Vielzahl von Fällen Kosten der Unterkunft und Heizung durch
Leistungsempfänger aus der Regelleistung "aufgestockt" werden.
Dementsprechend handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen
Einzelfall. Wie Nebenkostenerstattungen in diesen Fällen zu behandeln
sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, sondern vom BSG in
der Entscheidung vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 132/11 R, Rn. 19,
ausdrücklich offen geblieben.
Hinweis:
Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in
sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die
Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten
übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte
SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-chemnitz-hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt
worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, so die
Rechtsauffassung des SG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - S 14 AS
4157/13 , Berufung wird zugelassen.
Begründung des Gerichts:
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich
der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a
SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.
In stetiger
Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass
Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung
wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS
45/09 R, Rn. 19 m.w.N.).
Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen.
Einschränkend ist jedoch
zu beachten, dass das Gesetz in § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II
aus-drücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als
Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.
In erster Linie
verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB
II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als
Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des
Leistungsbezuges dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach
dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden.
Darüber hinaus erfährt
diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB
II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt.
Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die
Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach
eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden.
Macht der
Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer,
anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur
Verfügung stehen, ist aus § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zu
ziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in
dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen
anzurechnen sind.
Insoweit
schließt sich die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des
Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10
R, Rn. 13 ff.an.
Jede andere Entscheidung
würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen,
aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt,
führen.
Zur Überzeugung der
Kammer ist auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch
Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung
bestritten wurden, von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen (im
Ergebnis ebenso das SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS
5401/11, Rn. 29 ff., zitiert nach Juris; Piepenstock in juris-PK-SGB II,
3. Aufl. 2012, Stand 08.01.2013, § 22 Rn. 136.)
Anmerkung:
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem Gericht ist bekannt, dass
in einer Vielzahl von Fällen Kosten der Unterkunft und Heizung durch
Leistungsempfänger aus der Regelleistung "aufgestockt" werden.
Dementsprechend handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen
Einzelfall. Wie Nebenkostenerstattungen in diesen Fällen zu behandeln
sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, sondern vom BSG in
der Entscheidung vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 132/11 R, Rn. 19,
ausdrücklich offen geblieben.
Hinweis:
Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in
sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die
Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten
übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte
SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/sg-chemnitz-hartz-iv-empfanger-mussen.html
Willi S
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