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Künstler muss sich Preisgeld auf das Arbeitslosengeld 2 anrechnen lassen Pressemitteilung 5/2017 des Sozialgerichts Mainz
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, Einkommen im Sinne des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) ist und als solches anzurechnen ist (Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen S 15 AS 148/16).
Zwar gebe es Fälle, bei denen das Gesetz die Berücksichtigung einer Einnahme ausschließt, etwa bei Zuwendungen die ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden – zum Beispiel in den Fällen der vom Kläger erwähnten Zahlungen der Katastrophenhilfe. Im Falle des Klägers sei es aber bereits zweifelhaft, ob der Kunstverein nicht rechtlich verpflichtet war, das Preisgeld an die jeweiligen Gewinner auszuzahlen, da er die Preisgelder öffentlich ausgelobt hatte. Zudem könne eine Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen nur unterbleiben, wenn sie grob unbillig sei. Dies könne im Rahmen des öffentlich finanzierten Arbeitslosengelds 2 nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden, unter anderem bei Zuwendungen aufgrund besonderer Anlässe oder Verdienste wie Ehrengaben oder dem Künstlerehrensold. Hiermit sei der Kunstpreis nicht vergleichbar.
Quelle: https://sgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-52017-des-sozialgerichts-mainz/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
Zwar gebe es Fälle, bei denen das Gesetz die Berücksichtigung einer Einnahme ausschließt, etwa bei Zuwendungen die ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden – zum Beispiel in den Fällen der vom Kläger erwähnten Zahlungen der Katastrophenhilfe. Im Falle des Klägers sei es aber bereits zweifelhaft, ob der Kunstverein nicht rechtlich verpflichtet war, das Preisgeld an die jeweiligen Gewinner auszuzahlen, da er die Preisgelder öffentlich ausgelobt hatte. Zudem könne eine Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen nur unterbleiben, wenn sie grob unbillig sei. Dies könne im Rahmen des öffentlich finanzierten Arbeitslosengelds 2 nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden, unter anderem bei Zuwendungen aufgrund besonderer Anlässe oder Verdienste wie Ehrengaben oder dem Künstlerehrensold. Hiermit sei der Kunstpreis nicht vergleichbar.
Quelle: https://sgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-52017-des-sozialgerichts-mainz/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
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