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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 15 Aug 2018 - 4:53

Orientierungssatz ( Redakteur )

2. Schon in der Rechtsprechung des BSG ua zur Arbeitslosenhilfe und des BVerwG zur Sozialhilfe war geklärt, dass bloße Vermögensumschichtungen keinen als Einkommen zu qualifizierenden Wertzuwachs begründen. Ebenso hat das BSG für das SGB II entschieden, dass ein Sparguthaben bei seiner Auszahlung Vermögen bleibt. Sind danach Geldzuflüsse aus der Umschichtung vorhandener Werte durch den Berechtigten nicht als Einkommen zum Lebensunterhalt einzusetzen, so verhält es sich bei dem Wertersatz für die Entziehung oder Beschädigung eines dem Vermögen zuzurechnenden Gegenstands nicht anders; auch durch ihn erhält der Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht vorher schon hatte.

Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_20_17_R.html
 
Rechtstipp: Eine Schadensersatzleistung, z. B. für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache, die nur eine frühere Vermögenslage wiederherstellt, bewirkt keinen Zufluss. Der Ersatz ist keine Einnahme, sondern, wie das durch die Schadensersatzzahlung Ersetzte wiederum Vermögen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7.5.2014, L 18 AS 3167/12).

Sozialgericht Karlsruhe Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses als Vermögen zu berücksichtigen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 14/98).

 Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
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