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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ist bei einer in Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II lebenden Person neben einer Grundrente auch eine Ausgleichsrente nicht als Einkommen zu berücksichtigen? BSG, Urteil v. 14.06.2018 - B 14 AS 13/17 R

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jun 2018 - 7:44

Orientierungssatz ( Redakteur )

Die von ihrem Ehemann bzw Vater, mit dem sie in einer sog gemischten Bedarfsgemeinschaft lebten, bezogene Ausgleichsrente nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG) ist nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dies folgt aus der in § 13a PrVG getroffenen Ausnahme nur für die Grundrente sowie dem Fehlen einer Zweckbestimmung iS des damaligen § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II aF (vgl heute § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II) für die Ausgleichsrente im PrVG.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2018&nr=15397
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
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