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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine Verjährungsfrist von 4 Jahren stellt ein allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht dar und gilt auch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Aug 2016 - 11:15

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2016 - L 7 AS 1359/14
Leitsatz ( Juris )



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186620&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: LSG München, Urteil v. 19.03.2014 – L 16 AS 613/13 - 1. Ein Anspruch auf Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 SGB II aF verjährt gemäß § 45 SGB I innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in der Anspruch entstanden ist. Dabei ist aufgrund der im Urteil des BSG vom 13.04.2011 (B 14 AS 98/10 R) gebotenen arbeitstäglichen Betrachtungsweise auf das Kalenderjahr abzustellen, in dem die Arbeitsleistung erbracht worden ist.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/


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