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Au-Pair" kann Arbeitnehmer sein Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.07.2018 Sozialgericht Landshut, Urt. v. 31.01.2018 - S 11 AS 624/16
Das SG Landshut hat entschieden, dass auch ein Einsatz als "Au-Pair" europarechtlich die Arbeitnehmereigenschaft und damit einen nachfolgenden Anspruch auf Hartz IV - Leistungen begründen kann.
Kurzfassung: Nach Auffassung des Sozialgerichts erlaubt diese Ausgestaltung der "Au-Pair"-Tätigkeit die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Nach dem Unionsrecht sei diese in der Regel schon dann gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als zehn Stunden betrage. Auch müsse die Beschäftigung nicht zwingend in Gänze zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Bei der Klägerin hätten die monatlichen Leistungen im Wert von rund 1.000 Euro hierzu in jedem Fall ausgereicht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.07.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/4q3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702204&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Volltext: Sozialgericht Landshut, Urt. v. 31.01.2018 - S 11 AS 624/16
Kroatische Antragstellerin hat Anspruch auf SGB II-Leistungen aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bereits die Gewährung von Kost und Logis kann ausreichen, wenn dieses im Verhältnis zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht völlig unangemessen ist (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - C-196/87 - Rechtssache van State - Hausmeistertätigkeit; Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - Au-Pair mit zusätzlicher Vergütung von ca. 103 EUR wöchentlich; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. November 2014 - L 8 SO 306/14 B ER -, m.w.N). Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2016 - S 14 AS 525/16 ER -, m.w.N.).
2. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Au-Pair-Beschäftigung neben mtl. 260 EUR auch Kost und Logis, mtl. 50,- EUR zur Teilnahme an einem Sprachkurs, Unfall- und Krankenversicherung iHv mtl. 60,- EUR, bezahlten Urlaub, eine Prepaid-Telefonkarte sowie die freie Benutzung eines Autos inkl. zweier Tankfüllungen pro Monat erhalten hatte, ist an einem Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinne nicht zu zweifeln.
3. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus. Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R -).
4. Da es im vorliegenden Fall nach der Tätigkeit als "Au-Pair" vor dem Erreichen der Jahresfrist eine allenfalls kurzfristige Unterbrechung von wenigen Tagen gab, gibt es keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - im Falle einer 15-tägigen Unterbrechung).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198113&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
Kurzfassung: Nach Auffassung des Sozialgerichts erlaubt diese Ausgestaltung der "Au-Pair"-Tätigkeit die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin. Nach dem Unionsrecht sei diese in der Regel schon dann gegeben, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als zehn Stunden betrage. Auch müsse die Beschäftigung nicht zwingend in Gänze zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichen. Bei der Klägerin hätten die monatlichen Leistungen im Wert von rund 1.000 Euro hierzu in jedem Fall ausgereicht.
Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.07.2018: https://www.juris.de/jportal/portal/t/4q3/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180702204&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Volltext: Sozialgericht Landshut, Urt. v. 31.01.2018 - S 11 AS 624/16
Kroatische Antragstellerin hat Anspruch auf SGB II-Leistungen aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bereits die Gewährung von Kost und Logis kann ausreichen, wenn dieses im Verhältnis zu Art und Umfang der Tätigkeit nicht völlig unangemessen ist (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1988 - C-196/87 - Rechtssache van State - Hausmeistertätigkeit; Urteil vom 24. Januar 2008 - C-294/06 - Au-Pair mit zusätzlicher Vergütung von ca. 103 EUR wöchentlich; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. November 2014 - L 8 SO 306/14 B ER -, m.w.N). Ab einer Arbeitsstundenzahl von zehn Wochenstunden ist in aller Regel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. SG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2016 - S 14 AS 525/16 ER -, m.w.N.).
2. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Au-Pair-Beschäftigung neben mtl. 260 EUR auch Kost und Logis, mtl. 50,- EUR zur Teilnahme an einem Sprachkurs, Unfall- und Krankenversicherung iHv mtl. 60,- EUR, bezahlten Urlaub, eine Prepaid-Telefonkarte sowie die freie Benutzung eines Autos inkl. zweier Tankfüllungen pro Monat erhalten hatte, ist an einem Arbeitsverhältnis im unionsrechtlichen Sinne nicht zu zweifeln.
3. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von mehr als einem Jahr voraus. Auch durch Arbeitslosigkeit unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis erfüllen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R -).
4. Da es im vorliegenden Fall nach der Tätigkeit als "Au-Pair" vor dem Erreichen der Jahresfrist eine allenfalls kurzfristige Unterbrechung von wenigen Tagen gab, gibt es keinen Anlass der Frage nachzugehen, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R - im Falle einer 15-tägigen Unterbrechung).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198113&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
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