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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 29 Okt 2018 - 8:58

Orientierungssatz ( Redakteur )

1. Wegen einer pflichtwidrigen Einreise ist eine Einschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG nur für maximal sechs Monate möglich, wenn danach das Verbleiben in Deutschland wegen einer Aufenthaltsgestattung nicht pflichtwidrig ist.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Soweit § 1a Abs. 4 AsylbLG, jedenfalls dem Wortlaut nach, eine Anspruchseinschränkung ohne Anknüpfung an ein Fehlverhalten vorsieht, widerspricht dies dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) und der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII), wonach die Kürzung der Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat. Demnach muss es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand haben, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER).

2. Nach dem Ablauf der ersten Sanktion für den Zeitraum von sechs Monaten ist vorliegend eine weitere Sanktionierung nicht mehr möglich. Wegen der pflichtwidrigen Einreise ist eine Einschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG nur für maximal sechs Monate möglich (§ 14 Abs. 1 AsylbLG). § 14 Abs. 2 AsylbLG lässt zudem keine befristeten Kettenanspruchseinschränkungen zu; die Norm ist keine Rechtsgrundlage für Daueranspruchseinschränkungen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung,Rn. 14 ; a. A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 - L 23 AY 19/18 B ER -).

3. Es kann hier somit dahinstehen, ob die Antragstellerin an der Ausreise wegen des Vaters des dritten Kindes gehindert ist und ob für das Beispiel Italien im einstweiligen Rechtsschutz existenzsichernde Leistungen in vollem Umfang bereits deshalb zu gewähren sind, weil die Abschiebung in einen anderen EU-Staat wegen einer dort drohenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK nicht möglich ist (so SG Lüneburg, Beschluss vom 06. Juni 2017 - S 26 AY 10/17 ER -; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit SG München, S 42 AY 114/18 ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2430/
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