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Zur Verwertbarkeit von selbst bewohntem Wohneigentum ( hier bejahend ) Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2018 - L 6 AS 1411/17
Kurzfassung:
1. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum eines Leistungsempfängers sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises (im Falle von Einfamilienhäusern insbesondere Familien) zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus. Soweit Abschläge vom Verkehrswert zu gewärtigen sind, die allein der Verwertung durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten zuzurechnen sind, machen diese die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Sie wären hinzunehmen, da sie unter noch deutlich ungünstigeren Bedingungen auf dem Immobilienmarkt nur bei ca. 15 Prozent lagen (vgl. LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 - juris RdNr 38 ff).
2. Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen - wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) - rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten. Das Reihenendhaus des Klägers weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
1. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum eines Leistungsempfängers sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises (im Falle von Einfamilienhäusern insbesondere Familien) zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus. Soweit Abschläge vom Verkehrswert zu gewärtigen sind, die allein der Verwertung durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten zuzurechnen sind, machen diese die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Sie wären hinzunehmen, da sie unter noch deutlich ungünstigeren Bedingungen auf dem Immobilienmarkt nur bei ca. 15 Prozent lagen (vgl. LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 - L 6 AS 15/09 - juris RdNr 38 ff).
2. Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen - wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) - rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten. Das Reihenendhaus des Klägers weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201300&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
Willi S
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