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Zahlungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als Einkommen anzurechnen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2018 - L 7 AS 834/16
Orientierungssatz ( Redakteur ) Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge handelt es sich nicht um Einkommen.
2. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
3. Die Vereinbarung einer Restschuldversicherung bei Kreditvertragsabschluss stellt indes keine Verwendungsentscheidung über zu beanspruchendes Einkommen in diesem Sinne dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des BSG zur Unbeachtlichkeit von Dispositionen bei der Einkommensverwendung zugrunde lagen. Sowohl bei der Rückführung eines Arbeitgeberdarlehens (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R) als auch bei der Rückführung eines Dispositionskredits (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R) war zunächst zur freien Verfügung zustehendes Einkommen betroffen. Dies trifft auf die Zahlungen aus der Restschuldversicherung nicht zu. Das Einkommen aus der Restschuldversicherung wird überhaupt nur erzielt, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2424/
Willi S
1. Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge handelt es sich nicht um Einkommen.
2. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.
3. Die Vereinbarung einer Restschuldversicherung bei Kreditvertragsabschluss stellt indes keine Verwendungsentscheidung über zu beanspruchendes Einkommen in diesem Sinne dar. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des BSG zur Unbeachtlichkeit von Dispositionen bei der Einkommensverwendung zugrunde lagen. Sowohl bei der Rückführung eines Arbeitgeberdarlehens (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R) als auch bei der Rückführung eines Dispositionskredits (Fallgestaltung bei BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R) war zunächst zur freien Verfügung zustehendes Einkommen betroffen. Dies trifft auf die Zahlungen aus der Restschuldversicherung nicht zu. Das Einkommen aus der Restschuldversicherung wird überhaupt nur erzielt, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=202673&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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