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Kein Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen
Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 27.06.2012, - L 16 AS 449/11 -
Die
Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbständiger
oder aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
freizügigkeitsberechtigt ist, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
vom Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Der
Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist
nämlich offensichtlich falsch formuliert und europarechtskonform wie
folgt auszulegen:
Ausgenommen sind
1. Ausländer,
die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder
Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt noch deren Familienangehörige sind, für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts,?
2. Nach dem so
verstandenen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterliegen im
Erst-recht-Schluss die Familienangehörigen von deutschen
Staatsangehörigen nicht dem Leistungsausschluss für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts. Durch diesen Erst-recht-Schluss zugunsten der
Betroffenen wird beim Familiennachzug der ausländischen Angehörigen
eines deutschen Staatsangehörigen ein Konflikt mit den grundrechtlichen
Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermieden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -,
Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -
Kein
Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines
Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf
Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen.
Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt
sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.
Von diesem
Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder
eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen,
nicht erfasst.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153875
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kein-leistungsausschluss-fur-auslander.html
Willi S
Die
Familienangehörigen eines Ausländers, der Arbeitnehmer, Selbständiger
oder aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU
freizügigkeitsberechtigt ist, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II
vom Leistungsausschluss für die ersten drei Monate ausgenommen. Der
Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II ist
nämlich offensichtlich falsch formuliert und europarechtskonform wie
folgt auszulegen:
Ausgenommen sind
1. Ausländer,
die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder
Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
freizügigkeitsberechtigt noch deren Familienangehörige sind, für die
ersten drei Monate ihres Aufenthalts,?
2. Nach dem so
verstandenen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II unterliegen im
Erst-recht-Schluss die Familienangehörigen von deutschen
Staatsangehörigen nicht dem Leistungsausschluss für die ersten drei
Monate ihres Aufenthalts. Durch diesen Erst-recht-Schluss zugunsten der
Betroffenen wird beim Familiennachzug der ausländischen Angehörigen
eines deutschen Staatsangehörigen ein Konflikt mit den grundrechtlichen
Schutzpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG sowie mit dem Grundrecht auf
Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. mit dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vermieden.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012, - L 19 AS 383/11 -,
Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 4 AS 37/12 R -
Kein
Leistungsausschluss für Ausländer, die als Familienangehörige eines
Deutschen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder eines auf
Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem nachziehen.
Nach § 7
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 28.08.2007 (Art. 6 Abs. 9 Nr. 2
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union vom 19.08.2007, BGBl. I, 1970) sind
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik
Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch
aufgrund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU freizügigkeitsberechtigt
sind, und ihre Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts von den Leistungen ausgenommen.
Von diesem
Leistungssauschluss werden Ausländer, die als Ehegatte eines deutschen
Staatsangehörigen oder eines Arbeitnehmers, eines Selbständigen oder
eines auf Grund des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU)
Freizügigkeitsberechtigten diesem in die Bundesrepublik nachziehen,
nicht erfasst.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153875
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/kein-leistungsausschluss-fur-auslander.html
Willi S
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