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Versicherungspauschale ist bei „aufgestauter“ Nachzahlung von Krankengeld pro Monat abzusetzen: Grundsätze des BSG, 17.07.2014 – B 14 AS 25/13 R gelten unabhängig von der Einkommensart
Sozialgericht Cottbus, Gerichtsbescheid vom 23. Januar 2018 (Az.: S 31 AS 1324/15):
Orientierungssatz RA Dr. Jens Lehmann
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine einer Alg II-Empfängerin rückwirkend für zwei Monate gewährte Krankengeldzahlung (§ 44 SGB V) stellt einen Nettokapitalzufluss dar, der von Jobcenter entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 4 Satz 2 Nr. 1 Alg II-V auf den von dieser Person im Zuflussmonat geltend gemachten Leistungsanspruch anzurechnen ist.
2.Von diesem Einkommen ist gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die sog. Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- insgesamt zweimal (in Höhe von EUR 60,-) abzusetzen, wenn die Krankengeldnachzahlung für zwei Monate erfolgte.
3. Dies gilt gerade dann, wenn sich die Empfängerin dieser Entgeltersatzleistung für Erwerbseinkommen in den betr. Monaten im Leistungsbezug nach dem SGB II befand. Hier besteht der Zweck der Festsetzung von Absetzungsbeträgen sowie insbesondere der Versicherungspauschale darin, der Hilfeempfängerin einen dem unteren Lebensstandard in Deutschland entsprechendes Leben zu ermöglichen und damit das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.
Quelle: https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2018/06/20180123-SG-S-31-AS-1324-15.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
Orientierungssatz RA Dr. Jens Lehmann
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine einer Alg II-Empfängerin rückwirkend für zwei Monate gewährte Krankengeldzahlung (§ 44 SGB V) stellt einen Nettokapitalzufluss dar, der von Jobcenter entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 4 Satz 2 Nr. 1 Alg II-V auf den von dieser Person im Zuflussmonat geltend gemachten Leistungsanspruch anzurechnen ist.
2.Von diesem Einkommen ist gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die sog. Versicherungspauschale in Höhe von monatlich EUR 30,- insgesamt zweimal (in Höhe von EUR 60,-) abzusetzen, wenn die Krankengeldnachzahlung für zwei Monate erfolgte.
3. Dies gilt gerade dann, wenn sich die Empfängerin dieser Entgeltersatzleistung für Erwerbseinkommen in den betr. Monaten im Leistungsbezug nach dem SGB II befand. Hier besteht der Zweck der Festsetzung von Absetzungsbeträgen sowie insbesondere der Versicherungspauschale darin, der Hilfeempfängerin einen dem unteren Lebensstandard in Deutschland entsprechendes Leben zu ermöglichen und damit das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern.
Quelle: https://ra-jtlehmann.de/wp-content/uploads/2018/06/20180123-SG-S-31-AS-1324-15.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
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» Ein horizentaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V
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