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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Frage, ob der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR zweimal zu berücksichtigen ist, wenn der Leistungsberechtigte in einem Monat sowohl das Arbeitsentgelt für ein im Monat zuvor beendetes Arbeitsverhältnis als auch das Arbeitsentgelt für ein in diesem
Monat neu aufgenommenes Arbeitsverhältnis ausgezahlt bekommt ( hier bejahend )
Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2017 - S 41 AS 1299/16
[b]Kurzfassung:
§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird.
Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, ob mit der Absetzung von monatlich 100 EUR das in einem bestimmten Monat insgesamt zugeflossene Einkommen angesprochen ist, oder ob sich diese Regelung auf das Einkommen bezieht, das der Leistungsberechtigte für seine in einem bestimmten Monat geleistete Arbeit ausbezahlt erhält. Eine teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass Letzteres gewollt ist. Eine teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm, der ratio legis. Mithin ist zu erforschen, was das Gesetz gewollt hat (vgl. z.B. Kuhn, JuS 2016, 104 m.w.N.). Motiv für die Einführung des Grundfreibetrages war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R ). Diesem Gesetzeszweck wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist (BSG, a.a.O., Rn. 14).[/b]
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Hinzuverdienste aus nur einem Beschäftigungsverhältnis. Es ist jedoch für das erkennende Gericht ausgehend vom Gesetzeszweck nicht ersichtlich, warum der Rechtsgedanke nicht auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung zu finden hat, in dem, letztlich zufällig, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses der Lohn für den letzten Monat im alten Beschäftigungsverhältnis sowie der Lohn für den ersten Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis im gleichen Monat ausgezahlt wurden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2017 - S 41 AS 1299/16
[b]Kurzfassung:
§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. ist dahin zu verstehen, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es zu einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses kam und in einem Monat das Einkommen für zwei unterschiedliche Monate zufloss, unabhängig vom Zuflusszeitpunkt für jeden Monat zu gewähren ist, für den Einkommen erzielt wird.
Der Wortlaut des Gesetzes lässt offen, ob mit der Absetzung von monatlich 100 EUR das in einem bestimmten Monat insgesamt zugeflossene Einkommen angesprochen ist, oder ob sich diese Regelung auf das Einkommen bezieht, das der Leistungsberechtigte für seine in einem bestimmten Monat geleistete Arbeit ausbezahlt erhält. Eine teleologische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass Letzteres gewollt ist. Eine teleologische Auslegung fragt nach dem Sinn und Zweck einer Norm, der ratio legis. Mithin ist zu erforschen, was das Gesetz gewollt hat (vgl. z.B. Kuhn, JuS 2016, 104 m.w.N.). Motiv für die Einführung des Grundfreibetrages war wesentlich das Ziel, den Anreiz für die Aufnahme oder Aufrechterhaltung nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit spürbar zu verstärken (BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 25/13 R ). Diesem Gesetzeszweck wird die Einkommensbereinigung beim Zufluss von mehr als einem Monatsgehalt innerhalb eines Monats nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedenfalls bei Hinzuverdiensten aus nur einem Beschäftigungsverhältnis nur gerecht, wenn sie den Zeitraum berücksichtigt, in dem das zu bereinigende Einkommen erarbeitet und für das es bezahlt worden ist (BSG, a.a.O., Rn. 14).[/b]
Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf Hinzuverdienste aus nur einem Beschäftigungsverhältnis. Es ist jedoch für das erkennende Gericht ausgehend vom Gesetzeszweck nicht ersichtlich, warum der Rechtsgedanke nicht auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung zu finden hat, in dem, letztlich zufällig, nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses der Lohn für den letzten Monat im alten Beschäftigungsverhältnis sowie der Lohn für den ersten Monat im neuen Beschäftigungsverhältnis im gleichen Monat ausgezahlt wurden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195949&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
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