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Ein horizentaler Verlustausgleich innerhalb derselben Einkommensart ist zulässig- § 5 ALG II-V
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 14.02.2014 - S 21 AS 6348/10 - Die Berufung wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sind sowohl die Gewinne des Aufstockers aus dem Finanzdienstleistungsgewerbe als auch die Verluste aus dem Textilshop zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei insgesamt um ein einheitliches Einkommen aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 3 ALG II-V.
Erzielt ein Leistungsberechtigter mit verschiedenen Tätigkeiten (z.B. verschiedenen Gewerben) oder mit verschiedenen Vermögensgegenständen (z.B. verschiedenen verpachteten oder vermieteten Grundstücken) Einkommen aus derselben Einkommensart, ist das Einkommen aus dieser Einkommensart auf Grundlage der Berücksichtigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben für diese Einkommensart zu ermitteln. Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkommensart dürfen dabei miteinander verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). § 5 ALG II-V steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift untersagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168331&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit sind sowohl die Gewinne des Aufstockers aus dem Finanzdienstleistungsgewerbe als auch die Verluste aus dem Textilshop zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei insgesamt um ein einheitliches Einkommen aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 3 ALG II-V.
Erzielt ein Leistungsberechtigter mit verschiedenen Tätigkeiten (z.B. verschiedenen Gewerben) oder mit verschiedenen Vermögensgegenständen (z.B. verschiedenen verpachteten oder vermieteten Grundstücken) Einkommen aus derselben Einkommensart, ist das Einkommen aus dieser Einkommensart auf Grundlage der Berücksichtigung der gesamten Einnahmen und Ausgaben für diese Einkommensart zu ermitteln. Gewinne und Verluste innerhalb derselben Einkommensart dürfen dabei miteinander verrechnet werden (sog. horizontaler Verlustausgleich). § 5 ALG II-V steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift untersagt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur einen Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten (sog. vertikaler Verlustausgleich).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168331&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
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