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Bildungspaket: Anspruch auf außerschulische Lernförderung bei Rechtschreibschwäche Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen,Beschluss vom 28.02.2012, - L 7 AS 43/12 B ER -
Schüler haben auch dann einen Anspruch
auf ergänzende Lernförderung , wenn sie zwar im Fach Deutsch die
Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über
ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen.
Nicht zu
folgen ist der Auffassung des Jobcenters, die Lernförderung
hinsichtlich der Rechtschreibschwäche sei nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB
II gedeckt , da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung
notwendig sei.
Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die
Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen
Anspruch auf die Lernförderung zu haben.
Die Hauptschule stärkt
nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG) unter anderem
elementare Kulturtechniken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und
Schreiben gehören. Daher können Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 5
SGB II auch dann einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende
Lernförderung haben, wenn sie in dem Fach Deutsch zwar die Schulnote 3
haben, die Rechtschreibfähigkeiten aber unterdurchschnittlich sind.
Gerade
die Fähigkeit zu Schreiben wirkt sich auf die Leistung in allen
Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen aus. Dies
gilt besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die
weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bildungspaket-anspruch-auf.html
Gruß Willi S
auf ergänzende Lernförderung , wenn sie zwar im Fach Deutsch die
Schulnote 3 erhalten haben, im Bereich der Rechtschreibung aber nur über
ein unterdurchschnittliches Leistungsvermögen verfügen.
Nicht zu
folgen ist der Auffassung des Jobcenters, die Lernförderung
hinsichtlich der Rechtschreibschwäche sei nicht mehr von § 28 Abs. 5 SGB
II gedeckt , da hierfür eine besonders intensive, andauernde Förderung
notwendig sei.
Außerdem müsse nach Auffassung des Jobcenters die
Versetzung durch die Lernschwäche der Kinder gefährdet sein, um einen
Anspruch auf die Lernförderung zu haben.
Die Hauptschule stärkt
nach dem niedersächsischen Schulgesetz (§ 9 Abs.1 NSchG) unter anderem
elementare Kulturtechniken, zu denen auch Fertigkeiten wie Lesen und
Schreiben gehören. Daher können Schülerinnen und Schüler nach § 28 Abs. 5
SGB II auch dann einen Anspruch auf schulische Angebote ergänzende
Lernförderung haben, wenn sie in dem Fach Deutsch zwar die Schulnote 3
haben, die Rechtschreibfähigkeiten aber unterdurchschnittlich sind.
Gerade
die Fähigkeit zu Schreiben wirkt sich auf die Leistung in allen
Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen aus. Dies
gilt besonders auch für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die
weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen
Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149750&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bildungspaket-anspruch-auf.html
Gruß Willi S
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