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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen - Leistungsversagung bzw -entziehung für das volljährige Kind als Mitglied der Bedarfs- bzw Haushaltsgemeinschaft aufgrund fehlender Mitwirkung
BSG, Urteil v. 14.02.2018 - B 14 AS 17/17 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Allein die Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung rechtfertigt bei der Einkommensprüfung keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese Ungewissheit über die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei Versagungen nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung zu berücksichtigenden Einkommens rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff SGB II, keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.
2. Ist die Hilfebedürftigkeit eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. Dies unterscheidet Versagungen von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die ua in §§ 60 ff SGB I iVm § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder des Haushalts mit dem Dritten, ist dieser hilfebedürftig, eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2018&nr=15136&pos=0&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Allein die Versagung von Leistungen nach dem SGB II wegen mangelnder Mitwirkung rechtfertigt bei der Einkommensprüfung keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Diese Ungewissheit über die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bei Versagungen nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung bei der Feststellung zu berücksichtigenden Einkommens rechtfertigt, anders als beim durch das Jobcenter verfügten Wegfall des Anspruchs auf Leistungen für Unterkunftsaufwendungen nach §§ 31 ff SGB II, keine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen.
2. Ist die Hilfebedürftigkeit eines dritten Haushaltsmitglieds, bei deren Vorliegen dessen Kopfteil als Bedarf anerkannt und übernommen würde, ungeklärt, lässt dies den Bedarf der anderen Mitglieder unberührt. Dies unterscheidet Versagungen von Sanktionen, weil aufgrund dieser vorübergehend trotz Hilfebedürftigkeit des Dritten dessen Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht übernommen wird. Die Folgen des "fehlenden" Kopfteils für die anderen Mitglieder des Haushalts aufgrund einer Versagung gegenüber einem dritten Mitglied, weil dieses die ua in §§ 60 ff SGB I iVm § 9 und §§ 11 ff SGB II zum Ausdruck kommenden Verhaltenserwartungen nicht erfüllt, sind nicht durch höhere Einzelansprüche der anderen Haushaltsmitglieder auszugleichen.
3. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder des Haushalts mit dem Dritten, ist dieser hilfebedürftig, eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2018&nr=15136&pos=0&anz=4
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2353/
Willi S
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