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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 10:58

Sozialgericht Duisburg, Urt. 24.03.2017 - S 5 AS 1078/16


Für die Zeit vor Schuleintritt bestehen keine Gründe für eine Erhöhung des Wohnraumbedarfes.

Erhöhter Wohnraumbedarf ist erst für die Zeit ab Eintritt des Kindes in die Schule zu gewähren.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es ist nicht erforderlich, dass das Kind mehr als 50% seiner Zeit bei dem Elternteil verbringt, der den erhöhten Wohnraumbedarf geltend macht. Dies ist vielmehr Abgrenzungskriterium für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes, nicht aber für die Anerkennung einer temporären Bedarfsgemeinschaft.

2. Auch ist entgegen der Ansicht des Jobcenters die fußläufige Entfernung der klägerischen Wohnung zum Lebensmittelpunkt des Kindes kein taugliches Abgrenzungskriterium. Auch wenn staatliche Leistungen das Umgangsrecht nicht optimieren müssen, sollen sie es doch ermöglichen. Zur Ausübung des Umgangsrechts gehört zur Überzeugung der Kammer auch, dass der umgangsberechtigte Elternteil und das Kind den Alltag gemeinsam leben, wozu – entfernungsunabhängig – das Nächtigen im Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils gehört.

3. Für eine solche temporäre Bedarfsgemeinschaft ist der hälftige anerkannte Wohnraumbedarf (derzeit ½ von 15 qm = 7,5 qm) aber erst für die Zeit ab Eintritt des Kindes in die Schule zu gewähren.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191491&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:          http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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