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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Jun 2017 - 7:33

bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung abweichend hiervon erst bei Eintritt der Beschäftigungslosigkeit beginnt.
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 2.5.2017, L 8 AL 2132/16 - Revision zugelassen

Leitsatz ( Juris )



Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: (vgl. zum Ganzen auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.01.2017 – L 3 AL 8/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 – L 9 AL 236/13)


Hinweis: Rechtzeitige oder verspäte Arbeitslosmeldung? Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitslosmeldung setzt zumindest leichte Fahrlässigkeit voraus, ein Beitrag von www.etl-rechtsanwälte.de
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat im Leitsatz entschieden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.09.2014 - L 9 AL 236/13):

"Auch bei vermeintlich angesichts Alters oder Schwerbehinderung offensichtlich aussichtslosen Vermittlungsbemühungen besteht die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung uneingeschränkt."
 
Autor(en)

Raik Pentzek Raik Pentzek
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht
ETL Rechtsanwälte GmbH, Greifswald, Rostock
 
Quelle: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/rechtzeitige-oder-verspaete-arbeitslosmeldung


http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2209/
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