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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erbschaft - einmalige Einnahme - Zuflussprinzip - Verteilzeitraum - Vermögen nach Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit L 4 AS 194/17 - Revision war zugelassen
Orientierungsatz ( Redakteur )
Zur Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Erbschaft wird zu Vermögen, auch wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II bezieht.
2. Fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R ). Es gelten mithin die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
Zur Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Eine Erbschaft wird zu Vermögen, auch wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II bezieht.
2. Fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R ). Es gelten mithin die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
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